§ 23 JArbSchG – Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1.
- mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
- 2.
- in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
- 3.
- mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
- 1.
- soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich istoder
- 2.
- wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026