§ 15 JArbSchG – Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
-
Zweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern
- § 5 – Verbot der Beschäftigung von Kindern
-
Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher · Erster Titel – Arbeitszeit und Freizeit
-
Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 58 – Bußgeld- und Strafvorschriften
-
Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften
- § 62 – Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026