§ 43 InvStG – Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung
- 1.
- der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt und
- 2.
- die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt.
(2) (weggefallen)
(3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds, Vorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung nach § 20 entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 57 +++)
(+++ § 43 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 2 +++)
(+++ § 43 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 5 +++)
(+++ § 43 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 2 +++)
(+++ § 43 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 15 KStG 1977 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InvStGInvestmentsteuergesetz
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Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds · Abschnitt 1 – Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
- § 31 – Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption
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… Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
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Kapitel 6 – Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
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KStGKörperschaftsteuergesetz
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Zweiter Teil – Einkommen · Zweites Kapitel – Sondervorschriften für die Organschaft
- § 15 – Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026