§ 21 IntV – Bewertungskommission
(1) Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.
(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat berufen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IntV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 393
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026