§ 16 IntV – Zulassung der Lehr- und Lernmittel
Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IntV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 393
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026