§ 1 IntV – Durchführung der Integrationskurse
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IntV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 393
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026