§ 56 InsO – Bestellung des Insolvenzverwalters
- 1.
- vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
- 2.
- den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
InsOInsolvenzordnung
-
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 – Anordnung vorläufiger Maßnahmen
-
Siebter Teil – Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören · Zweiter Abschnitt – Koordinationsverfahren
- § 269f – Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators
-
Achter Teil – Eigenverwaltung
- § 274 – Rechtsstellung des Sachwalters
-
-
PflVGPflichtversicherungsgesetz
-
Abschnitt 3 – Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen · Unterabschnitt 3 – Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- § 20 – Informationspflichten und Zusammenarbeit im Insolvenzfall
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026