§ 4a InsO – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
- 1.
- die Bundes- oder Landeskasse
- a)
- die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
- b)
- die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
- 2.
- der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
InsOInsolvenzordnung
-
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 26 – Abweisung mangels Masse
-
… Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 63 – Vergütung des Insolvenzverwalters
-
Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens · Dritter Abschnitt – Einstellung des Verfahrens
- § 207 – Einstellung mangels Masse
-
Neunter Teil – Restschuldbefreiung
-
Zehnter Teil – Verbraucherinsolvenzverfahren
- § 309 – Ersetzung der Zustimmung
-
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 48 – Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
-
-
RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 12 – Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026