§ 338 InsO – Aufrechnung
Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KWGKreditwesengesetz
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Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute · 4. – Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46d – Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026