§ 31 InsO – Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:
- 1.
- im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;
- 2.
- im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens · Zweiter Abschnitt – Verteilung
- § 200 – Aufhebung des Insolvenzverfahrens
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Sechster Teil – Insolvenzplan · Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
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Achter Teil – Eigenverwaltung
- § 277 – Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026