§ 269 InsO – Kosten der Überwachung
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GKGGerichtskostengesetz
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Abschnitt 5 – Kostenhaftung
- § 33 – Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026