§ 263 InsO – Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Sechster Teil – Insolvenzplan · Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 267 – Bekanntmachung der Überwachung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026