§ 246a InsO – Zustimmung der Anteilsinhaber
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Sechster Teil – Insolvenzplan · Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
- § 248 – Gerichtliche Bestätigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026