§ 203 InsO – Anordnung der Nachtragsverteilung
- 1.
- zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
- 2.
- Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
- 3.
- Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 62 – Verjährung
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Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens · Dritter Abschnitt – Einstellung des Verfahrens
- § 211 – Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
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GenGGenossenschaftsgesetz
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Abschnitt 7 – Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 115 – Nachtragsverteilung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026