§ 198 InsO – Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens · Erster Abschnitt – Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 331 – Gleichzeitige Insolvenz des Erben
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026