§ 176 InsO – Verlauf des Prüfungstermins

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026