§ 5a IfSG – Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung
- 1.
- Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
- 2.
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
- 3.
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
- 4.
- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
- 5.
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.
- 1.
- die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und
- 2.
- der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weiteren Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 zu gestatten.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
IfSGInfektionsschutzgesetz
-
2. Abschnitt – Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
- § 5 – Epidemische Lage von nationaler Tragweite
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IfSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Änderung durch Art. 7 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Juli 2026