§ 33 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
- 1.
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- 2.
- die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
- 3.
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- 4.
- Heime und
- 5.
- Ferienlager.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
IfSGInfektionsschutzgesetz
-
4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten
- § 20 – Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
-
5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
-
6. Abschnitt – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IfSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Änderung durch Art. 7 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Juli 2026