§ 6 IFG – Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IFG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. September 2020