§ 2 IFG – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
- 2.
- Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. September 2020