§ 2 IFG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IFG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. September 2020