§ 14 IFG – Bericht und Evaluierung
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. September 2020