§ 81 HwO
(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
- 1.
- die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
- 2.
- die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
- 3.
- den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HwOHandwerksordnung
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Vierter Teil – Organisation des Handwerks · Zweiter Abschnitt – Innungsverbände
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025