§ 75 HwO

Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere daß die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025