§ 71 HwO

(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
1.
volljährig ist,
2.
eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
3.
seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025