§ 42p HwO
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HwOHandwerksordnung
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Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk · Achter Abschnitt – Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025