§ 40a HwO
Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. § 50c Absatz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HwOHandwerksordnung
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Erster Teil – Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes · Zweiter Abschnitt – Handwerksrolle
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Dritter Teil – Meisterprüfung, Meistertitel · Erster Abschnitt – Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
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… Zweiter Abschnitt – Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
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Vierter Teil – Organisation des Handwerks · Vierter Abschnitt – Handwerkskammern
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025