§ 11 HwO

Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025