§ 36 HOAI – Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HOAIHonorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Teil 3 – Objektplanung · Abschnitt 2 – Freianlagen
- § 40 – Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HOAI, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026