§ 36 HOAI – Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen

(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HOAI, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026