§ 3 HOAI – Leistungen und Leistungsbilder
(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.
(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HOAIHonorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 6 – Grundlagen des Honorars
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HOAI, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026