§ 6 HinSchG – Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
- 1.
- die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und
- 2.
- die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind.
- 1.
- die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und
- 2.
- die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind.
- 1.
- diese Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsvorschriften vorbehaltlich des Absatzes 4 anzuwenden und
- 2.
- die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher Weise zu beachten wie sie die hinweisgebende Person zu beachten hat, die die Informationen der Meldestelle mitgeteilt hat.
(4) Meldestellen dürfen Geheimnisse im Sinne der Absätze 1 und 2 nur insoweit verwenden oder weitergeben, wie dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist.
(5) In Bezug auf Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, gelten die Absätze 3 und 4 ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis von der Verschwiegenheitspflicht besteht.
Fußnoten
(+++ § 6: zur Anwendung vgl. § 34d Abs. 12 Satz 3 GewO +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HinSchGHinweisgeberschutzgesetz
-
Abschnitt 2 – Meldungen · Unterabschnitt 4 – Externe Meldungen
- § 28 – Verfahren bei externen Meldungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HinSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026