§ 18 HinSchG – Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
- 1.
- interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
- 2.
- die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
- 3.
- das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
- 4.
- das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
- a)
- eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
- b)
- eine zuständige Behörde.
3
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HinSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026