§ 1 HinSchG – Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).
(2) Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GewOGewerbeordnung
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Titel II – Stehendes Gewerbe · II. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung · B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34d – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HinSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026