§ 512 HGB – Abweichende Vereinbarungen
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.
- 1.
- der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist,
- 2.
- die Haftung des Verfrachters wegen Verlust oder Beschädigung auf höhere als die in § 504 vorgesehenen Beträge begrenzt ist.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Fünftes Buch – Seehandel · Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge · Erster Unterabschnitt – Seefrachtverträge · Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag · Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
- § 506 – Außervertragliche Ansprüche
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… Dritter Untertitel – Beförderungsdokumente
- § 525 – Abweichende Bestimmung im Konnossement
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026