§ 489 HGB – Kündigung durch den Befrachter
(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.
- 1.
- die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder
- 2.
- ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).
(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Fünftes Buch – Seehandel · Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge · Erster Unterabschnitt – Seefrachtverträge · Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag · Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften
- § 490 – Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
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… Zweiter Titel – Reisefrachtvertrag
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · b) – Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
- § 15a – Verluste bei beschränkter Haftung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026