§ 463 HGB – Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Viertes Buch – Handelsgeschäfte · Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
- § 466 – Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026