§ 349 HGB
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Erster Teil – Unternehmensverträge · Dritter Abschnitt – Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
- § 303 – Gläubigerschutz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026