§ 323 HGB – Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
- 1.
- bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
- 2.
- bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
- 3.
- bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.
Fußnoten
(+++ § 323: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 Satz 4 iVm Satz 1 KVBG +++)
16
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Dritter Unterabschnitt – Prüfung
- § 321a – Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
-
… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a – Anzuwendende Vorschriften
-
… Fünfter Titel – Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
- § 340i – Pflicht zur Aufstellung
-
-
AktGAktiengesetz
-
Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
- § 49 – Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
-
… Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Vierter Abschnitt – Hauptversammlung · Siebenter Unterabschnitt – Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- § 144 – Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
-
… Fünfter Teil – Rechnungslegung Gewinnverwendung · Erster Abschnitt – Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 162 – Vergütungsbericht
-
… Sechster Teil – Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung · Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung · Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 – Zugrunde gelegte Bilanz
-
… Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Dritter Abschnitt – Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 258 – Bestellung der Sonderprüfer
-
Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Erster Teil – Unternehmensverträge · Zweiter Abschnitt – Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 293d – Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
-
-
WpHGWertpapierhandelsgesetz
-
Abschnitt 5 – OTC-Derivate und Transaktionsregister
- § 32 – Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
-
Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 2 – Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
- § 115 – Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung
-
-
GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
-
Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57f – Anforderungen an die Bilanz
-
-
PartGParteiengesetz
-
Fünfter Abschnitt – Rechenschaftslegung
- § 31 – Prüfer
-
-
PflVGPflichtversicherungsgesetz
-
Abschnitt 3 – Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen · Unterabschnitt 4 – Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds
- § 25 – Aufsicht; Genehmigung der Satzung der Verkehrsopferhilfe
-
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 11 – Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer
-
-
VermAnlGVermögensanlagengesetz
-
Abschnitt 3 – Rechnungslegung und Prüfung
- § 24 – Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026