§ 138 HGB – Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- 1.
- Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 3.
- gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
- 4.
- Auflösungsbeschluss.
(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2.
- durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft · Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft · Fünfter Titel – Auflösung der Gesellschaft
- § 141 – Anmeldung der Auflösung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026