§ 117 HGB – Wettbewerbsverbot
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den anderen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Fußnoten
(+++ § 117: Zur Anwendung vgl. § 165 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
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Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft · Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft · Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- § 118 – Verletzung des Wettbewerbsverbots
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… Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
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PartGGPartnerschaftsgesellschaftsgesetz
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- § 6 – Rechtsverhältnis der Partner untereinander
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026