§ 10 HGB – Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
(1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Die Eintragungen in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente, die gemäß § 9 der unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister zum Abruf über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
(3) Das Registergericht kann in den gesetzlich bestimmten Fällen in dem nach § 9 Absatz 1 bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntmachungen).
- 1.
- bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war oder
- 2.
- erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat
- § 106 – Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
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Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Erster Teil – Unternehmensverträge · Dritter Abschnitt – Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
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… Vierter Abschnitt – Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
- § 305 – Abfindung
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… Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 – Ende der Eingliederung
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 19 – Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 61 – Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
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… Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit · Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 111 – Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
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Fünftes Buch – Formwechsel · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 201 – Bekanntmachung des Formwechsels
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Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Erster Teil – Grenzüberschreitende Verschmelzung
- § 308 – Bekanntmachung des Verschmelzungsplans
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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GenGGenossenschaftsgesetz
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Abschnitt 10 – Schlussvorschriften
- § 156 – Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 – Aufsichtsrat
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PartGGPartnerschaftsgesellschaftsgesetz
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- § 5 – Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026