§ 6b HeizkostenV – Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
1.
zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder
2.
zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeizkostenV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250;

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026