§ 2 HeizkostenV – Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeizkostenV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250;

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026