§ 10 HeizkostenV – Überschreitung der Höchstsätze

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeizkostenV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250;

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026