§ 70 HebG – Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf partiell oder vollständig aus oder führt die Berufsbezeichnung „Hebamme“, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
- 1.
- Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und
- 2.
- Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
- 1.
- Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistenden Person im Hebammenberuf in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,
- 2.
- Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person und
- 3.
- Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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HebGHebammengesetz
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Teil 5 – Erbringen von Dienstleistungen · Abschnitt 1 – Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- § 62a – Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024