§ 4 HebG – Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.
- 1.
- die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
- 2.
- die Hilfe bei der Geburt und
- 3.
- die Überwachung des Wochenbettverlaufs.
(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HebGHebammengesetz
-
Teil 4 – Anerkennung von Berufsqualifikationen · Abschnitt 3 – Weitere Berufsqualifikationen
- § 59a – Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
-
Teil 5 – Erbringen von Dienstleistungen · Abschnitt 1 – Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- § 62a – Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
-
Teil 8 – Bußgeldvorschriften
- § 72 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024