§ 28 HebG – Inhalt des Vertrages
(1) Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
- 1.
- den Beginn des Studiums,
- 2.
- den Praxisplan, den die verantwortliche Praxiseinrichtung für die studierende Person erstellt hat,
- 3.
- die Verpflichtung der studierenden Person, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
- 4.
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit und
- 5.
- die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.
(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
- 1.
- die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Dauer der Probezeit,
- 3.
- die Dauer des Urlaubs,
- 4.
- die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,
- 5.
- der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
- 6.
- der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,
- 7.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
- 8.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024