§ 24 HebG – Staatliche Prüfung
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HebGHebammengesetz
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Teil 2 – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 5 – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
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Teil 3 – Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung · Abschnitt 1 – Studium · Unterabschnitt 5 – Abschluss des Studiums
- § 26 – Vorsitz
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Teil 7 – Verordnungsermächtigung
- § 71 – Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024