§ 21 HebG – Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen

(1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.

(2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen, um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024