§ 19 HebG – Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen

(1) Der hochschulische Studienteil findet an einer Hochschule statt. Er umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen.

(2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024