§ 1 HebG – Hebammenberuf
Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HebGHebammengesetz
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Teil 3 – Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung · Abschnitt 1 – Studium · Unterabschnitt 3 – Der hochschulische Teil des Studiums
- § 20 – Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
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Teil 9 – Übergangsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024